Dieses hohe Verkehrsaufkommen in der Nacht und in den frühen Morgenstunden sei mit dem Sinn und Zweck einer Wohnzone nicht vereinbar. Die geplante Erschliessung widerspreche den Anliegen der Raumplanung. Eine solche Erschliessung sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht bewilligungsfähig. Zudem sei die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet. Die Strasse sei zu schmal. Ein Kreuzen von Motorahrzeugen sei kaum möglich. Eine genügende Verkehrssicherheit sei umso wichtiger, weil die M.________strasse als Schulweg diene.