Bezüglich der haustechnischen Anlagen stellte es fest, dass der Lärm durch die Gebäudehülle gedämmt wird. Es verlangte mittels Auflage die Einhaltung der Vorsorgewerte des beco am Immissionsort. Es trifft somit nicht zu, dass das beco die konkrete Situation vor Ort nicht berücksichtigte und dass es sich vorab auf die Parteimeinung des Projektverfassers abstützte.