Dieses beurteilte den geplanten Betrieb gestützt auf das Baugesuch und auf eine inhaltlich nicht näher bezeichnete Rücksprache mit dem Projektverfasser als unproblematisch. Als lärmrelevant beurteilte es die Anlagen der Haustechnik sowie den Güterverkehr und - umschlag auf dem Betriebsgelände. Unter Berücksichtigung der Distanz zu den Wohn- und Arbeitszonen von über 200 m kam es zum Schluss, eine unzulässige Lärmbelastung gegenüber den Anliegern sei nicht zu erwarten. Den Güterverkehr und -umschlag auf dem Betriebsgelände beurteilte es als kaum massgebend bezüglich Lärmimmissionen. Bezüglich der haustechnischen Anlagen stellte es fest, dass der Lärm durch die Gebäudehülle gedämmt wird.