c) Die Bauparzellen befinden sich in der Landwirtschaftszone. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III (Art. 10 Abs. 2 GBR). Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden befinden sich in den Wohnzonen W1 und W2. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II (Art. 2 Abs. 3 GBR). Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung der Lärmimmissionen auf den Fachbericht des beco vom 6. April 2016. Dieses beurteilte den geplanten Betrieb gestützt auf das Baugesuch und auf eine inhaltlich nicht näher bezeichnete Rücksprache mit dem Projektverfasser als unproblematisch.