Belastungswerte überschritten werden könnten. Sie beantragen deshalb, dass die konkrete Situation vor Ort im Detail geprüft wird. b) Die Emissionen einer neuen Anlage sind im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 74 Vgl. BGE 133 II 370 E. 6.4 75 Vgl. Beschwerdebeilage Nr. 9 RA Nr. 110/2017/73 35