a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Vorhaben werde unzulässige Lärmimmissionen hervorrufen. Diese würden vorab durch die An- und Ablieferung, die Maschineneinsätze, Lüftungen, Kühlaggregate und durch die Tiere verursacht. Das beco habe die konkrete Situation vor Ort unberücksichtigt gelassen und auf die Meinung des Projektverfassers abgestellt. So seien die Windsituation und die nächtlichen Lastwagenfahrten nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführenden verweisen auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet sei, wenn Grund zur Annahme bestehe, dass die