Diesem Umstand kann aber hinreichend Rechnung getragen werden, in dem bei der Geländeform berücksichtigt wird, dass der Betrieb in einem Tal liegt, und deshalb ein Korrekturfaktor von 20 Prozent eingesetzt wird. Zudem ist gemäss FAT-Bericht eine Sonderbeurteilung nur dann erforderlich, wenn Wohnhäuser innerhalb des Mindestabstands liegen.73 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall auch dann nicht erfüllt, wenn zugunsten der Beschwerdeführenden sowohl bei der Geländeform als auch bei der Lüftung jeweils der maximale Korrekturfaktor eingesetzt wird. Es besteht deshalb kein Anlass, die Mindestabstandsberechnung mit einer Sonderbeurteilung zu ergänzen.