Die Berechnung des Mindestabstands gemäss FAT-Bericht erfolgt schematisch und vermag deshalb nicht allen Einzelheiten Rechnung zu tragen. Es ist aber zulässig, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität auf eher grobe, dafür leicht handhabbare Kriterien abzustellen, auch wenn damit ein Verlust an Einzelfallgerechtigkeit verbunden ist. Da die Topografie in der Schweiz selten eben ist, müssten sonst in den meisten Baubewilligungsverfahren Sonderbeurteilungen durchgeführt werden. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Mindestabstandsregelung nach FAT-Bericht, der eine Sonderbeurteilung nur dann verlangt, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.