b LRV belastet werden könnten. Die Wohnhäuser der Beschwerdeführenden in nördlicher Richtung lägen jedoch ausserhalb des einzuhaltenden Mindestabstands und könnten deshalb nicht mit übermässigen Immissionen belastet werden. Allfällig auftretende Windverhältnisse wie Fallwindsituationen bzw. Berg- und Talwindsituationen würden mit einem topographisch bedingten Zuschlag von 20 Prozent genügend berücksichtigt. Das beco beurteilt den Standort deshalb aus meteorologischer Sicht nicht als problematisch.