Auch die berücksichtigten Korrekturfaktoren geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Obwohl die Kaminlüftung gemäss den Projektplänen und den Angaben im Baugesuch65 senkrecht über Dach geführt wird und die Kaminmündung den Dachfirst um 3.30 m überragt, wurde unter dem Titel "7. Lüftung" berücksichtigt, dass sich in der Nähe des Stalls ein Wohngebäude befindet. Der Mindestabstand wurde deshalb um 20 Prozent erhöht und gegenüber der Wohnzone auf 181 m beziffert. Dies wirkt sich auch zugunsten der Beschwerdeführenden aus.