Die Prognose muss angeben, welche Immissionen in welchen Gebieten, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit zu erwarten sind (Art. 28 Abs. 2 LRV). In der Prognose sind die Art und Menge der Emissionen sowie die Ausbreitungsbedingungen und die Berechnungsmethoden anzugeben (Art. 28 Abs. 3 LRV). Die Behörde beurteilt, ob die ermittelten Immissionen übermässig sind (Art. 30 LRV). Es war somit Sache der Beschwerdegegnerschaft als