e) Das Baugesuch hat das Bauvorhaben in allen für die Beurteilung wesentlichen Punkten zu beschreiben. Unter anderem sind bei Bauvorhaben, die der Energie- oder Umweltschutzgesetzgebung unterstehen, die dort verlangten Unterlagen beizulegen (Art. 10 Abs. 5 BewD). Die Umweltschutzgesetzgebung erfordert insbesondere nähere Angaben hinsichtlich Emissionen und Immissionen.64 So kann die Behörde von der Bauherrschaft einer stationären Anlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, eine Immissionsprognose verlangen (vgl. Art. 28 Abs. 1 LRV). Die Prognose muss angeben, welche Immissionen in welchen Gebieten, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit zu erwarten sind (Art.