Dieser ist gegenüber reinen Wohnzonen einzuhalten; gegenüber bewohnten Zonen, die neben der Wohnnutzung mässig störende Gewerbebetriebe zulassen und denen deshalb ein höheres Mass an Immissionen zugemutet werden kann, sind 70 Prozent des Mindestabstands einzuhalten.60 Nicht als bewohnte Zonen gelten Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftszonen.61 Der Abstand muss zwischen dem Emissionspunkt (Ausgangspunkt) und dem nächstgelegenen Wohnhaus (Empfangspunkt) gemessen werden.62 Die Mindestabstandsregelung dient der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen angrenzenden Bauzonen (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst.