a) Die Beschwerdegegnerschaft hat eine Berechnung von Mindestabständen bei Tierhaltungsanlagen eingereicht. Danach muss der Mindestabstand gegenüber der Wohnzone 181 m betragen. Das beco beurteilte diese Mindestabstandsberechnung als plausibel und nachvollziehbar. Es ging davon aus, dass die geplante Tierhaltungsanlage keine übermässigen Immissionen verursachen werden. Die Beschwerdeführenden machen geltend, das beco stütze sich nur auf die im Baugesuch angegebenen Zahlen. Eine eigene Berechnung des Mindestabstands nach FAT 476 habe es nicht vorgenommen. Es erachte einzig die Berechnung der Bauherrschaft als plausibel und nachvollziehbar.