Gemäss Art. 10 Abs. 1 GBR richten sich die Nutzung und das Bauen in der Landwirtschaftszone nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. Gemäss Kommentar zu dieser Bestimmung gelten in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Wichtrach keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen der Forschungsanstalt Agroscop Reckenholz-Tänikon (ART) im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Sie richten sich somit nach dem objektiven Bedarf des jeweiligen Landwirtschaftsbetriebs; dieser wird jeweils vom LANAT im Rahmen des Fachberichts zur Zonenkonformität überprüft.