Aufgrund der Akten und des Zonenplans sowie unter Berücksichtigung des im kantonalen Geoportal einsehbaren Orthofotos49 kann die BVE die Beurteilung der OLK und der Vorinstanzen nachvollziehen. Ein Augenschein ist deshalb nicht erforderlich. Gemäss Zonenplan der Gemeinde Wichtrach befinden sich weder die Bauparzellen noch die Liegenschaften der Beschwerdeführenden in einem Ortsbildschutzgebiet. Die Bauparzellen liegen auch nicht in einem Landschaftsschutzgebiet. Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes dürfen in der Regel Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht eingeschränkt werden50. Gemäss Art.