22 VRPG und damit nicht um ein Beweismittel im prozessrechtlichen Sinn. Für die Ortsbesichtigung durch die OLK gelten daher grundsätzlich nicht die gleichen Regeln über die Mitwirkung der Parteien wie bei den Beweismitteln. Da eine solche Ortsbesichtigung bloss der informellen Orientierung der OLK dient, darf sie in der Regel ohne Beizug der Verfahrensbeteiligten erfolgen. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn vor Ort noch zusätzliche Feststellungen über den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu treffen wären – in einem solchen Fall müsste den Beteiligten die Teilnahme ermöglicht werden.46 Solche zusätzlichen Feststellungen sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.