haben, handeln sollte, wäre es verspätet. Soweit die Beschwerdeführenden damit eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machen wollen, ist folgendes festzuhalten: Die Parteien sind berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen (Art. 22 VRPG). Bei der Ortsbesichtigung durch die OLK handelt es sich jedoch nicht um einen Augenschein im Sinne von Art. 22 VRPG und damit nicht um ein Beweismittel im prozessrechtlichen Sinn.