Für die Beurteilung der Frage, ob die Volumenerweiterung des Wohnhauses bundesrechtswidrig sei, ist weder ein Bericht noch ein Augenschein unter Beizug der OLK erforderlich, da es sich dabei nicht um eine Frage des Ortsbild- und Landschaftsschutzes handelt. Unklar ist, was die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen zu Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV genau geltend machen wollen. Soweit es sich dabei um ein Ablehnungsbegehren gegen Personen, die am vorinstanzlichen Verfahren mitgewirkt