Von ihm solle die entscheidende Behörde alsdann nur aus triftigen Gründen abweichen, Kommissionen würden in der Regel nicht eigentliche Gutachten, sondern fachliche Stellungnahmen im Sinne von Amtsberichten erstellen. Den Beschwerdeführenden sei es auch ein Anliegen, an dieser Stelle nochmals auf die verlangten Korrekturen betreffend die bundesrechtswidrige Volumenerweiterung für das Wohnhaus hinzuweisen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze müssten die Beschwerdeführenden an einem Augenschein der OLK teilnehmen können und angehört werden.