Unerheblich sei, ob die betroffene Amtsperson tatsächlich befangen sei. Mit schriftlichen Amtsberichten könne amtliches Fachwissen verfügbar oder Auskunft über die behördliche Praxis erhältlich gemacht werden. Nehme die Verwaltung gutachtenmässig Stellung, könne ein Amtsbericht eine Expertise ersetzen und erhöhte Beweiskraft beanspruchen. Von ihm solle die entscheidende Behörde alsdann nur aus triftigen Gründen abweichen, Kommissionen würden in der Regel nicht eigentliche Gutachten, sondern fachliche Stellungnahmen im Sinne von Amtsberichten erstellen.