Gemäss Angaben des AGR in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 17. August 2017 hatte die OLK für die Prüfung der Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild nicht nur die Voranfrageakten zur Verfügung, sondern sie nahm auch einen Augenschein vor Ort vor. Dies entspricht dem üblichen Vorgehen der OLK, wenn sie einen Bericht abfasst. In ihren Schlussbemerkungen machen die Beschwerdeführenden geltend, falls ein solcher informeller Augenschein ausserhalb des Verfahrens stattgefunden habe, würde dies sämtlichen Verfahrensgrundsätzen zuwider laufen. Art. 29 Abs. 1 BV45 verlange ein bestimmtes Mass an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Entscheidbehörde.