Da das Baugesuch im Wesentlichen der Voranfrage entspricht und zudem gemäss Beurteilung des AGR die Anregungen der OLK betreffend Materialisierung berücksichtigt,43 durfte die Vorinstanz auf das Einholen eines weiteren Berichts im Baubewilligungsverfahren verzichten. Dies gilt umso mehr, als die OLK sich in einem nachfolgenden Baubewilligungs- oder Rechtsmittelverfahren an die im Rahmen der Voranfrage erteilte Empfehlung zu halten hat.44 Ein erneuter Beizug der OLK käme unter diesen Umständen einem Verwaltungsleerlauf gleich. Zudem entscheidet letztlich nicht die OLK, sondern die