34 Abs. 4 Bst. b RPV eine Baubewilligung in der Landwirtschaftszone nur dann erteilt werden darf, wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, und sich im vorliegenden Fall aufgrund der Dimensionen der geplanten Bauten die Frage stellte, ob diese das Landschaftsbild zu beeinträchtigen vermögen, verlangte das AGR bereits im Rahmen der Voranfrage einen Bericht der OLK. Da das Baugesuch im Wesentlichen der Voranfrage entspricht und zudem gemäss Beurteilung des AGR die Anregungen der OLK betreffend Materialisierung berücksichtigt,43 durfte die Vorinstanz auf das Einholen eines weiteren Berichts im Baubewilligungsverfahren verzichten.