_ erstellt. Die Gebäude werden somit, wie vom Bundesgericht verlangt, an einem Ort konzentriert. c) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Um selbständige Bedeutung zu erlangen, müssen solche Vorschriften konkreter gefasst sein als die Anordnungen des