Als Standort für den geplanten Legehennen-Stall wurde jedoch nicht dieses bereits überbaute Gebiet gewählt, sondern der unbebaute nördliche Teil der Parzelle. Aus den Akten ergab sich nicht, dass ein Standort bei den bestehenden Bauten unmöglich war. Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass das Konzentrationsprinzip verletzt sei.40 Anders als in jenem Fall entspricht das Vorhaben der Beschwerdegegnerschaft dem Konzentrationsprinzip: die geplanten neuen Ökonomiebauten werden nicht auf dem freien Feld, sondern angrenzend an das bereits vorhandene Wohnhaus auf Parzelle Nr. F.________ erstellt.