Zudem gilt der Konzentrationsgrundsatz: Die landwirtschaftlichen Bauten sind soweit möglich zu gruppieren, unter Berücksichtigung des Standorts des Wohnhauses.39 Im von den Beschwerdeführenden erwähnten, vom Bundesgericht mit Urteil BGer 1C_892/2013 vom 1. April 2015 entschiedenen Fall befanden sich im südöstlichen Teil eines grossen Grundstücks in der Landwirtschaftszone bereits mehrere Gebäude, die der Eigentümer für seinen Betrieb nutzt. Als Standort für den geplanten Legehennen-Stall wurde jedoch nicht dieses bereits überbaute Gebiet gewählt, sondern der unbebaute nördliche Teil der Parzelle.