b) Es trifft zu, dass die Bauherrschaft bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone nicht frei ist (vgl. dazu Art. 34 Abs. 4 Bst. a und b RPV). Standort und Ausgestaltung einer zonenkonformen Baute dürfen keine überwiegenden Interessen verletzen. Massstab sind die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG. Dazu gehört unter anderem, dass sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen sollen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b RPG). Bei der Standortwahl für landwirtschaftliche Bauten ist also auf den raumplanerisch gebotenen Schutz des Orts- und Landschaftsbilds Rücksicht zu nehmen. Zudem gilt der Konzentrationsgrundsatz: