Der unverbindliche Voranfragebericht genüge nicht. Da das fragliche Gebiet als Naherholungsgebiet diene, würden nicht nur die Beschwerdeführenden, sondern die gesamte erholungssuchende Bevölkerung durch das RA Nr. 110/2017/73 19 Projekt beeinträchtigt. Sämtliche Beschwerdeführenden hätten im Rahmen des Einspracheverfahrens diese Rüge vorgebracht. Die Vorinstanz hätte daher zwingend die OLK beiziehen und zu einem Augenschein vor Ort anhören müssen.