Es grenze an keiner Seite an andere Bauten an, sondern komme mitten auf die grüne Wiese zu stehen. Dass es einen Alternativstandort gäbe, der dem Konzentrationsprinzip Rechnung tragen würde, würden sowohl die OLK im Rahmen der Voranfrage als auch die Vorinstanz völlig ausser Acht lassen. Die Vorinstanz hätte aufgrund dieser Rügen der Beschwerdeführenden im Rahmen des Einspracheverfahrens die OLK zwingend beiziehen müssen. Der unverbindliche Voranfragebericht genüge nicht.