a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, ein Landwirt könne den Standort von landwirtschaftlichen Bauten nicht völlig frei wählen. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, Kulturland zu erhalten und Zersiedlung zu vermeiden. Bauten und Anlangen müssten daher im Sinne des raumplanerischen Konzentrationsprinzips so weit wie möglich gruppiert werden. Darauf könne nur unter besonderen Umständen verzichtet werden, etwa bei schädlichen oder lästigen Immissionen für nahegelegene Wohnbauten.