Es ist daher zulässig, dass sich ein bodenabhängiger Pflanzenbaubetrieb ein Zusatzeinkommen mit der bodenunabhängigen Tierhaltung verschafft. Anders als im vom Bundesgericht mit Urteil 1C_426/2016 vom 23. August 2017 beurteilten Fall einer geplanten Schweinezucht führt die Beschwerdegegnerschaft somit auch künftig einen überwiegend bodenabhängigen Landwirtschaftsbetrieb. Die geplante Pouletmasthalle stellt deshalb eine innere Aufstockung dar. Dass die Baute für die geplante Bewirtschaftung nötig ist und dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann, wird zu Recht nicht bestritten. Die Grundvoraussetzungen der Zonenkonformität sind deshalb erfüllt.