das Deckungsbeitrags- als auch das Trockensubstanzkriterium gemäss Art. 36 Abs. 1 RPV erfüllt. Im Gegensatz zu Art. 37 RPV, der die innere Aufstockung im Bereich des Gemüsebaus und des produzierenden Gartenbaus regelt, verlangt Art. 36 RPV für die innere Aufstockung im Bereich Tierhaltung auch nicht, dass eine bodenabhängige Tierhaltung vorhanden ist. Es ist daher zulässig, dass sich ein bodenabhängiger Pflanzenbaubetrieb ein Zusatzeinkommen mit der bodenunabhängigen Tierhaltung verschafft.