Im vorinstanzlichen Verfahren wurde das Vorliegen einer zonenkonformen inneren Aufstockung aufgrund des Einhaltens des Trockensubstanzkriteriums bejaht. Da das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_426/2016 vom 23. August 2017 festhielt, die Trockensubstanzbilanz stelle bei einer Schweine- oder Hühnermast nicht sicher, dass die bodenabhängige Produktion überwiege, holte das Rechtsamt der BVE einen ergänzenden Fachbericht zur Bodenabhängigkeit des aktuellen und des geplanten Betriebs der Beschwerdegegnerschaft sowie eine aktualisierte Deckungsbeitrags- /Trockensubstanzkalkulation ein.