Diese wurde im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision der Bauzone zugewiesen (Zonen mit Planungspflicht mit Nutzungsart und -mass nach den Bestimmungen der Wohn- und Arbeitszone; vgl. Art. 33 GBR38). Die Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt deshalb, den Betriebsstandort zu verlegen und den Betrieb neu auszurichten. Anstelle der Rindvieh- und Schweinehaltung soll Pouletmasthaltung betrieben werden. Es ist unbestritten, dass es sich bei diesem Betriebszweig um eine bodenunabhängige Tierhaltung handelt.