Dieses gibt in seinem Fachbericht die aktenkundigen Betriebsdaten bekannt und prüft, ob das Vorhaben aus landwirtschaftsrechtlicher Sicht bewilligungsfähig ist. Die abschliessende Beurteilung der Zonenkonformität ausserhalb der Bauzone, die insbesondere auch eine Interessenabwägung umfasst, nimmt jedoch das AGR und nicht die Baubewilligungsbehörde vor; diese hat die entsprechende Verfügung des AGR zwingend zu beachten. Massgeblich und verbindlich für die Gesamtbewilligung des Regierungsstatthalteramts waren nicht die von den Beschwerdeführenden erwähnten und kritisierten Berichte des LANAT und des AGR aus dem Jahr 2015, sondern die Verfügung des AGR vom 20. März