b) Das Bundesrecht verlangt, dass eine zentrale kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 RPG).31 Im Kanton Bern ist dafür das AGR zuständig (Art. 84 Abs. 1 BauG und Art. 19 BewD in Verbindung mit Art. 108a BauV32 und Art. 12 Bst. e OrV JGK33). Bevor es entscheidet, holt es die nötigen Amts- und Fachberichte ein. Dazu gehört in der Regel ein Fachbericht des LANAT zur Zonenkonformität. Dieses gibt in seinem Fachbericht die aktenkundigen Betriebsdaten bekannt und prüft, ob das Vorhaben aus landwirtschaftsrechtlicher Sicht bewilligungsfähig ist.