errichten.26 Landwirtschaftszonen sollten von Bauten und Anlagen möglichst freigehalten werden. Dieser Grundsatz gebiete es, auch innerhalb der Landwirtschaftszone auf eine Konzentration der Bauten hinzuwirken und die räumliche Trennung landwirtschaftlicher Ökonomiebauten bzw. das Erstellen von Bauten ausserhalb des landwirtschaftlichen Siedlungsgebiets nur restriktiv zuzulassen.27 An einer Konzentration der Ökonomiebauten unter Berücksichtigung des Standorts des Wohnhauses besteht sowohl ein öffentliches als auch ein privates, betriebliches Interesse.28 Im Rahmen der Interessenabwägung sind allfällige Alternativstandorte zu prüfen.