c) Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach Art. 16a RPG und der Ausführungsbestimmung von Art. 34 RPV. So darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV). An der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus fehlt es, wenn die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach einem Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre.22