Als zulässige innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung gilt nach Art. 36 Abs. 1 RPV die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion (Bst. a) oder wenn das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht (Bst. b). Bei der Deckungsbeitragsmethode wird somit verlangt, dass die Differenz zwischen dem Erlös und den variablen Kosten der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als diejenige der bodenabhängigen Produktion.