Betrieb zum Überleben auf das Zusatzeinkommen angewiesen ist.20 Die RPV definiert, unter welchen Voraussetzungen ein der inneren Aufstockung dienender Betriebsteil als untergeordnet gilt.21 Als zulässige innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung gilt nach Art. 36 Abs. 1 RPV die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion (Bst. a) oder wenn das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht (Bst. b).