a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe den Neubau der Geflügelmasthalle zu Unrecht als innere Aufstockung beurteilt und das Vorhaben mithin zu Unrecht als zonenkonform qualifiziert. Aktuell werde zwar der Bau von Pouletmasthallen in der Landwirtschaftszone bewilligt, wenn die Voraussetzungen der inneren Aufstockung erfüllt seien, diese Praxis stosse jedoch auf Kritik. Mit der Bewilligung von Pouletmasthallen als zonenkonforme innere Aufstockung werde der Grundsatz des Vorrangs der Planung missachtet. Deshalb müsse das Vorhaben minutiös geprüft werden, bevor es als zonenkonform in der Landwirtschaftszone bewilligt werde.