Eine während, aber ausserhalb des Verfahrens unter der Leitung des Gemeindepräsidenten durchgeführte Verhandlung zwischen einer Delegation der Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner 1 führte zu keiner Einigung. Für die Beschwerdeführenden gibt es demnach nur eine Einigung, wenn das Projekt an der Autobahn realisiert oder zumindest auf die Pouletmasthalle verzichtet wird.15 Die Vorinstanz hat die Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 BewD nicht verletzt, sondern von ihrem Ermessen korrekt Gebrauch gemacht. 4. Zonenkonformität