Es war die Entscheidung des Regierungsstatthalteramts, auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung zu verzichten. Es erachtete den Verhandlungsspielraum zwischen den Parteien offenbar als gering und verzichtete daher auf eine Einigungsverhandlung. Wie das Beschwerdeverfahren zeigt, trifft diese Einschätzung zu: Eine während, aber ausserhalb des Verfahrens unter der Leitung des Gemeindepräsidenten durchgeführte Verhandlung zwischen einer Delegation der Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner 1 führte zu keiner Einigung.