c) Die Beschwerdegegnerschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2016 ausdrücklich ihre Bereitschaft bekundet, an Einspracheverhandlungen teilzunehmen. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerschaft hätte es offenbar vorgezogen, auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung zu verzichten und den Bauentscheid zu verlangen, statt die berechtigten Anliegen der Nachbarn anzuhören, ist somit aktenwidrig. Es war die Entscheidung des Regierungsstatthalteramts, auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung zu verzichten.