Zudem wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim LANAT ein aktueller Fachbericht zur Zonenkonformität eingeholt, der auf den Betriebsdaten von 2017 beruht und unter anderem auch das in der Zwischenzeit veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts 1C_426/2016 vom 23. August 2017 zur inneren Aufstockung berücksichtigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Sachlage genügend abgeklärt und das Vorhaben umfassend geprüft hat. Das Erheben weiterer Beweise war für die Beurteilung des Vorhabens nicht nötig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor.