Zum von den Beschwerdeführenden kritisierten Fachbericht des beco vom 9. März 2015 ist vorab festzuhalten, dass auch dieser im Rahmen der Voranfrage erstattet wurde. Massgeblich ist jedoch der im vorinstanzlichen Verfahren eingeholte Amtsbericht des beco vom 6. April 2016.11 Dagegen erheben die Beschwerdeführenden keine ausdrücklichen Einwände. 10 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen 11 Vgl. Vorakten pag. 447 ff. RA Nr. 110/2017/73 7