c) Die Beschwerdeführenden begründen nicht näher und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im vorinstanzlichen Verfahren ein Augenschein für die Klärung des Sachverhalts erforderlich gewesen wäre. Ein Fachbericht der OLK wurde bereits im Rahmen der Voranfrage eingeholt. Da das Baugesuch im Wesentlichen der Voranfrage entspricht, durfte die Vorinstanz auf das Einholen eines weiteren Berichts im Baubewilligungsverfahren verzichten (vgl. dazu auch E. 5 d). Zum von den Beschwerdeführenden kritisierten Fachbericht des beco vom 9. März 2015 ist vorab festzuhalten, dass auch dieser im Rahmen der Voranfrage erstattet wurde.