Bei dieser Ausgangslage kann darauf verzichtet werden, die Beschwerdebefugnis der übrigen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer näher abzuklären. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Legitimation in einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachgewiesen werden müsste. c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG9). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die mangelhaften Anwaltsvollmachten wurden innert der Nachfrist verbessert (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde wird deshalb eingetreten.