Zumindest die Beschwerdeführenden Ziff. 1 bis 4, 7 und 8 sowie 11 bis 16 sind zur Beschwerde legitimiert, da eine Sichtverbindung zum Bauvorhaben besteht und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Bauprojekt Geruchsimmissionen verursacht, die bei bestimmten Windverhältnissen auf diesen Liegenschaften noch wahrnehmbar sind.8 Somit muss sich der Entscheid auf jeden Fall mit den einzelnen Rügen auseinandersetzen. Bei dieser Ausgangslage kann darauf verzichtet werden, die Beschwerdebefugnis der übrigen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer näher abzuklären.